- ICARUS 3Druck UG verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit dem Auftraggeber mitgeteilten oder noch mitzuteilenden Informationen und erworbene Kenntnisse über sämtliche berührenden
Betriebsvorgänge, wie z.B. Grundlagen, Arbeitsweise, Herstellung, Neuentwicklung, Verbesserung, sonstige Details oder ähnliches, geheim zu halten, auch wenn diese nicht ausdrücklich als geheim
oder vertraulich bezeichnet worden sind.
- ICARUS 3Druck UG ist nicht berechtigt vorgezeichnete Informationen und/oder Kennnisse ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Auftraggeber selbst zu verwerten oder für eigene Zwecke zu
nutzen. die Verwertung der Kenntnisse und/oder Informationen ist auf die Erstellung von angeboten und die beauftragte Produktion bzw. Konstruktion beschränkt.
- Diese Geheimhaltungs-Vereinbarungsverpflichtung bleibt auch bei Ablehnung einer Angebotsabgabe, nach vollständiger 'Abwicklung des jeweiligen Herstellungsauftrages und/oder Erstellung
des Angebotes fortbestehen. Bei Ablehnung der Angebotsabgabe ist der Anbieter auf Anforderung des Auftraggebers verpflichtet, sämtliche Unterlagen, Modelle, Skizzen etc., die er vom Auftraggeber
erhalten hat, einschließlich selbst gefertigter Kopien, Abbildungen etc. unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben und zu versichern, dass keinerlei derartige Gegenstände mehr im Besitz des
Anbieters befinden.
-
die vorstehend aufgeführten Geheimhaltungs-Verpflichtungen entfallen nur, wenn und soweit die betreffenden Informationen und/oder Kenntnisse
nachweislich:
- dem Anbieter vor der Mitteilung bekannt waren
- der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren
- der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des Anbieters bekannt oder allgemein zugänglich geworden sind, oder
- im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem Anbieter zu irgendeinem 'Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht worden sind.
ICARUS 3Druck UG verpflichtet sich , die vorstehenden Geheimhaltung-Verpflichtungen auch sämtliche Betriebsangehörigen und Subunternehmern aufzuerlegen, sie aufgrund ihrer Tätigkeit entsprechende
Informationen und/oder Kenntnisse erlangen können. Diese Geheimhaltung-Verpflichtungen sind den Mitarbeitern der Vertragsparteien auch für die Zeit nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses
aufzuerlegen.
Für den Fall eines Verstoßes Gege die Geheinhaltungs-Vereinbahrung ist eine Vertragsstrafe vorgesehen. Das Recht von der vertragsbrüchigen Partei einen darüberhinaugehenden Schaden zu verlangen,
bleibt unberührt.